Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)




§ 1 Geltung der Bedingungen

  1. Die Lieferungen, Leistungen, Dienstleistungen und Angebote der Firma iuk Rottweil e.K. (Inh. Sebastian Litterst), nachstehend iuk Rottweil genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Unterzeichnung von Verträgen, Lieferscheinen, Rechnungen, etc. erkennt der Käufer / Mieter unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen an. Gegenbestätigungen des Käufers / Mieters unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Fa. iuk Rottweil diese schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die Fa. iuk Rottweil 30 Tage gebunden. Die Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Bestätigung der Vertragsparteien. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden, wobei hier die schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung der Fa. iuk Rottweil maßgebend ist.
  2. Die in Prospekten, Flugblättern, Rundschreiben, Preislisten, Anzeigen, etc. enthaltenen Angaben sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet sind.

§ 3 Preise und Zahlungen

  1. Die Preise sind in unserer Preisliste aufgeführt und verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der bei der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wird in unseren Auftragsbestätigungen und Rechnungen getrennt ausgewiesen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen sowie evtl. anfallender Porto- und Verpackungskosten werden gesondert und nach Aufwand berechnet.

  2. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist zur Zahlung fällig.

  3. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang schriftlich vorzubringen. Danach gilt die Rechnung als akzeptiert.

  4. Fremdwährungen werden nach dem, für den Tag der Rechnungsstellung gültigen Wechselkurs umgerechnet.

  5. Preisangaben in Preislisten und Katalogen sind freibleibend und unverbindlich und stehen unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Änderung, die vorher nicht angekündigt werden muss.

  6. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Fa. iuk Rottweil an die in ihrem Angebot enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden.

  7. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager Villingendorf bzw. Dauchingen. Die Versendung erfolgt unfrei und auf Kosten des Käufers / Mieters zuzüglich eines angemessenen Verpackungsaufschlages.

  8. Erfüllungsort der (Dienst-) Leitung ist der Hauptsitz bzw. die Niederlassung in Dauchingen (Pfeilstraße 3, 78083 Dauchingen) soweit nicht anders angegeben oder vertraglich vereinbart.

  9. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen der Fa. iuk Rottweil spätestens 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

  10. Aufträge mit einem Nettovolumen von über 5000,- EUR werden generell ohne besondere Mitteilung in drei Teilen wie folgt abgerechnet bzw. zur Zahlung fällig: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Warenlieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung durch die Fa. iuk Rottweil, 1/3 bei Abnahme durch den Kunden.

  11. 11. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Fa. iuk Rottweil über den Betrag verfügen kann. Die Ablehnung von Schecks und Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber, die anfallenden Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers / Mieters und sind sofort fällig. Die Fa. iuk Rottweil räumt sich das Recht ein, eventuelle Nebenkosten des Geldverkehrs dem Käufer / Mieter in Rechnung zu stellen. Wenn der Käufer / Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck oder eine Banklastschrift nicht eingelöst wird oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn der Fa. iuk Rottweil andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist die Fa. iuk Rottweil berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen und dafür Verzugszinsen nach der gesetzlichen Regelung zu berechnen, auch wenn sie Schecks, Wechsel oder Banklastschriften angenommen hat. Die Fa. iuk Rottweil ist außerdem dazu berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

  12. Alle Zahlungen haben direkt an die Fa. iuk Rottweil zu erfolgen. Vertreter ohne schriftliche Vollmacht sind nicht zur Entgegennahme von Geld oder sonstiger Zahlungsmittel berechtigt.

  13. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und / oder tatsächlichem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der Fa. iuk Rottweil, soweit diese den Lieferverzug nicht zu vertreten hat.

  14. 14. Für den Fall der Nichterfüllung des Vertrages durch den Käufer, ist die Fa. iuk Rottweil zum Rücktritt des Vertrages berechtigt. In diesem Fall ist die Fa. iuk Rottweil berechtigt 30 % des Verkaufspreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zuzüglich verauslagten Kosten als Schadensersatz zu fordern.

  15. 15. Für den Fall der Nichterfüllung des Mietvertrages durch den Mieter, ist die Fa. iuk Rottweil zum Rücktritt des Mietvertrages berechtigt. In diesem Fall ist die Fa. iuk Rottweil berechtigt, bei Rücktritt bis 5 Tage vor Mietbeginn 50 % des Mietpreises und bei Rücktritt bis 2 Tage vor Mietbeginn 100 % des Mietpreises zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zuzüglich verauslagten Kosten als Schadensersatz zu fordern.

§ 4 Stundensätze und Reisespesen

  1. Eine Arbeitsstunde berechnen wir mit 85,00 Euro (Netto), einen Arbeitstag mit 850,00 Euro. Die kleinste Einheit, sofern nicht anders vereinbart, ist abhängig vom Auftragstyp eine halbe Arbeitsstunde oder ein halber Tagessatz. Bei Aufträgen vor Ort, z.B. Schulungen, Einweisungen, etc. berechnen wir auch die Vorbereitungszeit sowie evtl. Überstunden (z.B. Vorbereitung des Schulungsraums, Wegezeit zum Hotel, etc.) zu diesen Konditionen.

  2. Für Arbeiten am Wochenende oder Feiertagen erheben wir einen Zuschlag von 300,00 Euro je Kalendertag.

  3. Außerhalb unserer Arbeitszeiten (Montag bis Donnerstag 08:00 - 17:00, Freitag 08:00 - 14:00 Uhr) berechnen wir Einsätze unserer Rufbereitschaft grundsätzlich mit mindestens einer Arbeitsstunde sowie mit einem Aufschlag von 100% pro geleistete Stunde. In den Nachtstunden zwischen 23:00 bis 06:00 Uhr mit 200% pro geleistete Stunde.

  4. Bei einer Anreise mit einem Mietwagen berechnen wir den Mietwagen (i.d.R. Mittelklasse IDMR mit Tagesrate) und alle entstehenden Kosten (Tankquittung usw.) weiter.

  5. Bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln berechnen wir den ICE-Preis 1. Klasse (sofern sinnvoll: Sparpreis, exkl. BC-Rabatt) oder ein Flugticket Economy-Klasse weiter (bei Auslands-Reisen mit Flugzeit >3 Std: Business Class); jeweils zzgl. Anschluss-Verkehrsmittel (ICE / Taxi / Mietwagen).

  6. Die eigentliche Reisezeit berechnen wir • mit 1/3 des regulären Stundensatzes für die reine Flug- oder ICE-Fahrzeit oder Aufenthalt (z.B. Wartezeit zwischen zwei Flügen) während der Reise • mit dem regulären Stundensatz für die Zeit, in der unser Mitarbeiter ein Fahrzeug führt, während Umsteigeprozessen oder in Nahverkehrsmitteln

  7. Übernachtungskosten / Hotelübernachtungen (mindestens ***-Hotel, Frühstück, Abendessen, WLAN-Zugang) berechnen wir zum Selbstkostenpreis weiter. Gerne nehmen wir Hotel-Empfehlungen entgegen.

  8. Liegt der Einsatzort im Ausland, so berechnen wir alle für die Reise notwendigen Auslagen (z.B. Visa, etc.) weiter. Für jeden Kalendertag, an dem unsere Mitarbeiter sich im Ausland aufhalten, berechnen wir für zusätzliche Auslagen pauschal 100,00 Euro bei Ländern innerhalb der europäischen Union und pauschal 250,00 Euro bei Ländern außerhalb der EU.

  9. In aller Regel erhalten Sie von uns ein detailliertes Angebot, in dem auch alle Nebenkosten (Vorbereitungszeit, Anreise) enthalten sind. Die dort angebotenen Preise können von den hier veröffentlichten Konditionen abweichen, haben aber natürlich Vorrang.

§ 5 Art der Lieferung, Gefahrenübergang, Haftung, Transportversicherung

  1. Alle Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers / Mieters

  2. Die Gefahr geht auf den Käufer / Mieter über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung / Transport das Lager der Fa. iuk Rottweil verlassen hat.

  3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers/Mieters verzögert oder nimmt er die Ware nicht ab, so geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer/Mieter über. Eine erneute Meldung der Versandbereitschaft ist nicht erforderlich, wenn der Käufer/Mieter die Entgegennahme der per Nachnahme oder sonst wie gelieferten Ware verweigert hat.

  4. Die Fa. iuk Rottweil ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers / Mieters zu versichern.

§ 6 Fahrzeugüberführungen

  1. Der Kunde ist für die Verkehrssicherheit des zu überführenden Fahrzeugs allein verantwortlich. Eine Checkliste wird vom Auftragnehmer auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Müssen Fragen mit "Nein" oder „nicht zutreffend“ beantwortet werden oder bestehen Unsicherheiten ist eine Rücksprache mit dem Überführer erforderlich.

  2. Wird die Überführung wegen technischer Mängel vom Überführer abgelehnt, so können Kosten für Anfahrt in Höhe von 0,95 EURO je Entfernungskilometer ab Rottweil, mindestens jedoch 95,00 EURO berechnet werden. (Jeweils zuzüglich der gesetzlichen MwSt.). Bei Auftragsstorno durch den Kunden werden mindestens 50 % der Auftragssumme abgerechnet, zzgl. der entstandenen Kosten gegen Nachweis.

  3. Der Kunde ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und / oder unsachgemäßer Beladung bzw. unzureichender Begleitpapiere / fehlender Genehmigungen oder der Nicht-Akzeptanz von deutschen Überführungskennzeichen im Ausland entstehen. (Verwarnungen, Bußgelder, Stilllegung, o. ä. oder Schäden durch verlorene Ladung, Abschlepp- u. Bergungskosten, etc.)

  4. Der Überführer haftet nur für Schaden, die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Eine Haftung für Schäden bei denen Mängel an Fahrzeug oder Ladung mit ursächlich waren ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Verlusten aus entgangenem Gewinn oder Nutzungsausfall ist ausgeschlossen. Für Verzögerungen aufgrund von Staus, Witterungseinflüssen, Streiks, behördlichen Beanstandungen, o.ä. kann der Überführer nicht zur Verantwortung gezogen werden. Die Haftung für Ladung (Beladung auf / im Überführungsfahrzeug) ist auf 1500,00 EURO je Überführungsfahrzeug beschränkt. Bei streng weisungsgebundener Tätigkeit für Firmen beschränkt sich die Haftung auf die eines Angestellten. Zugelassene Fahrzeuge sind vom Auftraggeber Vollkasko zu versichern. Fahrzeuge mit Überführungs- oder Tageszulassungen, etc. sind ebenfalls vom Auftraggeber Vollkasko zu versichern.

  5. Treten während der Überführung technische Mängel auf oder gibt es behördlicherseits Beanstandungen, so ist der Überführer berechtigt, Mängel auf Kosten des Auftraggebers zu beheben oder beheben zu lassen, soweit die Maßnahmen wirtschaftlich angemessen erscheinen. Ist eine Rücksprache mit dem Auftraggeber im Falle eines größeren Schadens oder Mangels oder einer Beanstandung nicht möglich oder sinnvoll, so ist der Überführer berechtigt, wenn möglich, das Fahrzeug auf einen geeigneten Abstellplatz zu fahren bzw. abschleppen zu lassen, eigene Überführungskennzeichen zu entfernen und die Kosten der Überführung bis zum Ort des Fahrtendes zu berechnen.

  6. Sind vom Überführer Reparaturen, Reparaturversuche o. ä. durchzuführen, oder kommt es wegen Reparaturen, behördlichen Beanstandungen oder bei der Übernahme oder Übergabe zu Wartezeiten, die insgesamt mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen, so werden diese zusätzlich nach Aufwand in Rechnung gestellt.

  7. Im Fahrzeug vorhanden Treibstoff kann für die Überführung verwendet werden, ohne dass dem Auftraggeber Ersatz- oder Minderungsanspruch zusteht. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen das die für die Überführung bzw. die ggf. notwendige Rücküberführung benötigte Menge an Treibstoff im Fahrzeug vorhanden ist. Falls vom Überführer getankt werden muss wird dies dem Auftraggeber nach Aufwand in Rechnung gestellt.

  8. In einem Pauschalpreis nicht enthaltener Aufwand wird zu 85,00 EUR / Stunde (netto) zuzüglich Spesen abgerechnet.

§ 7 Liefer- und Lieferungszeit

  1. Die Fa. iuk Rottweil ist bemüht, die angegebenen Termine einzuhalten. Gerät sie in Verzug, so kann der Käufer / Mieter nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

  2. Die Dauer der vom Käufer/Mieter zu setzenden Nachfrist wird auf sechs Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der Fa. IuK Rottweil beginnt.

    Die Fa. IuK Rottweil ist zu Teillieferung jederzeit berechtigt.


§ 8 Gewährleistung und Haftung

  1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungspflicht durch Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert die Fa. iuk Rottweil nach Ihrer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers/Mieters Ersatz oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

  2. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Ab 01.01.2002 Gesetzliche Gewährleistung von 24 Monaten, bei Gebrauchtgeräten gilt die gesetzliche Gewährleistung von 12 Monaten jeweils mit dem Datum der Lieferung.

  3. Der Käufer/Mieter muss die Sendung bei Ankunft unverzüglich auf Transportschäden untersuchen und die Fa. iuk Rottweil von etwaigen Schäden oder Verlusten durch eine Tatbestandsmeldung des Spediteurs oder eine schriftliche Versicherung, die von zwei Zeugen und vom Kunden unterschrieben sein muss, unterrichten. Im Übrigen müssen der Fa. iuk Rottweil offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, der Fa. iuk Rottweil zur Besichtigung bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließen jede Gewährleistungsansprüche gegenüber der Fa. iuk Rottweil aus.

  4. Werden, insbesondere bei Mietgeschäften, Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Fa. iuk Rottweil nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so haftet Käufer / Mieter für die entstandenen Schäden selbst bzw. es entfällt jede Gewährleistung.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Die Fa. iuk Rottweil behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von ihr bezieht, behält die Fa. iuk Rottweil das Eigentum vor, bis ihre sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind (Erweiterter Eigentumsvorbehalt). Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der Fa. iuk Rottweil in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung der Fa. iuk Rottweil begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist die Fa. iuk Rottweil zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

  2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für die Fa. iuk Rottweil, ohne dass diese hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum der Fa. iuk Rottweil. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht der Fa. iuk Rottweil gehörender Ware erwirbt die Fa. iuk Rottweil Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung und dem Verarbeitungswert. Wird die Vorbehaltsware mit nicht der Fa. iuk Rottweil gehörender Ware gemäß §§947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Fa. iuk Rottweil Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt der Fa. iuk Rottweil Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum der Fa. iuk Rottweil stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

  3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht der Fa. iuk Rottweil gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d. h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; die Fa. iuk Rottweil nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag der Fa. iuk Rottweil, die jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihr Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum der Fa. iuk Rottweil, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert der Fa. iuk Rottweil an dem Miteigentum entspricht.

  4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk, Luftfahrzeug oder Kfz eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; die Fa. iuk Rottweil nimmt die Abtretung an. §7 Abschnitt 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

  5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Absatz 3 und 4 auf die Fa. iuk Rottweil tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factorings ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die Fa. iuk Rottweil dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenden Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung der Fa. iuk Rottweil übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung der Fa. iuk Rottweil sofort fällig.

  6. Die Fa. iuk Rottweil ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß den Absätzen 3 bis 5 abgetretenen Forderungen. Die Fa. iuk Rottweil wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen der Fa. iuk Rottweil hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; die Fa. iuk Rottweil ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

  7. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer die Fa. iuk Rottweil unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

  8. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht der Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

  9. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so ist die Fa. iuk Rottweil insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen der Fa. iuk Rottweil aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

  10. Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Fakturawert) der Fa. iuk Rottweil.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. iuk Rottweil und dem Vertragspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Die Währung ist der EURO.

  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist Rottweil ausschließlich Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

  3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Villingendorf, den 16.05.2024

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